Unternimmt der Fahrer einer Fahrgemeinschaft einen nicht versicherten Umweg, um in Luxemburg billiger zu tanken, besteht für den Mitfahrer kein Unfallversicherungsschutz, wenn der Umweg auch für ihn im eigenwirtschaftlichen Interesse lag und es ihm zudem zumutbar war den Fahrer zu bitten, ihn vorher zu Hause abzusetzen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid desSozialgerichts für das Saarland vom 08.09.2004 wirdzurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Autounfalls vom 28.03.2002 als Arbeitsunfall.
Am 28.03.2002 (Gründonnerstag) verunglückte der Kläger kurz vor P., als er sich als Beifahrer mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der Zeugin U.B., auf dem Nachhauseweg von der Arbeit bei der Firma H. V. GmbH, E., zum Tanken nach Sch./Luxemburg befand. Nach dem Tanken sollte die Weiterfahrt nach Hause nach M. erfolgen. Der Kläger zog sich schwere Verletzungen zu und bezieht mittlerweile Erwerbsunfähigkeitsrente.
Mit Bescheid vom 15.10.2003 teilte der Beklagte mit, dass Ansprüche auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht beständen. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor, da das beabsichtigte Auftanken des Fahrzeuges in Luxemburg dem unversicherten privaten Bereich zuzuordnen sei. Da er den Unfall nicht auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und ...