Urteil vom 22. April 2005 Az. L 7 RJ 229/03 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
22. April 2005
Aktenzeichen:
L 7 RJ 229/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Die Beitragserhebung in der gesetzlichen Sozialversicherung richtet sich nach den in ihrem Gesamtkontext zu berücksichtigenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1 SGB IV nach dem geschuldeten (ggfls. bei Fälligkeit noch nicht gezahlten) Arbeitsentgeld, nicht lediglich nach dem Arbeitsentgelt, welches dem Beschäftigten tatsächlich zugeflossen ist. Geschuldet ist das Arbeitsentgelt in der Höhe, die sich aus dem Arbeitsvertrag sowie aus dem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag ergibt.

2. Bei untertariflichen Bezahlung ist bei Alleingültigkeit eines Tarifvertrages das tariflich zustehende und nicht lediglich das zugeflossene Arbeitsentgelt für die Beitragshöhe zur Sozialversicherung maßgebend.

 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid desSozialgerichts für das Saarland vom 10.06.2003 wirdzurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Klägerin beschäftigte in der Zeit vom 08.02.1999 bis zum 26.07.1999 den Beigeladenen zu 1) als Arbeitnehmer im Baugewerbe aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landkreis Sa. sowie mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Rahmen des Jugend-Arbeit-Zukunft-Landesprogrammes. Dem Beigeladenen zu 1) wurde in diesem Zeitraum ein Stundenlohn von 13,50 DM gezahlt, bei 39,5 ...

 
Gründe

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