Teile des Arbeitsentgelts, die nach dem Willen des Betroffenen in Versorgungsbeiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden, sind derzeitiges Bruttoeinkommen i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV.
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid desSozialgerichts für das Saarland vom 10. August 2004 wirdzurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Berufsschadensausgleichs (BSA) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 170,-- EUR pro Monat, die im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge eingesetzt werden, zum Bruttoeinkommen zählen.
Der 1961 geborene Kläger besuchte vom 01. August 1967 bis 21. Juli 1977 zunächst die Grundschule und danach die Hauptschule ;
vom 1. September 1977 bis 27. Juli 1980 erlernte er den Beruf des Formers bei der D.H., jetzt Aktiengesellschaft der D.H.werke, D.-S. (in Folge: Arbeitgeberin).
Der Kläger arbeitete in seinem erlernten Beruf bei der Arbeitgeberin zunächst am Hochofen, bis er zum 05. Januar 1981 zum Grundwehrdienst einberufen wurde.
Am 10. Februar 1982 befand sich der Kläger in seiner dienstfreien Zeit in der Kantine der F.-Kaserne in K.. Im Laufe einer Auseinandersetzung mit einem Gefreiten verletzte dieser den Kläger mit einem Bierglas am rechten Auge, was zur ...