Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13.12.2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2006, mit dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend damit begründet, dass ohne sie bis zur Bestandskraft der Entscheidung ein Risiko für die übrigen Verkehrsteilnehmer bestehe, das nicht hinnehmbar sei.
Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 ...
















