Aus § 90 Abs. 2 AO folgt, dass ein Kläger einen im Ausland ansässigen Zeugen in der Sitzung des Finanzgerichts stellen muss, wenn es um den Nachweis eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts geht. Eine entsprechende Hinweispflicht besteht regelmäßig nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten ist.
Die Kläger streiten mit dem Beklagten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Fremdleistungen als Betriebsausgaben.
Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden in den Streitjahren 1996 und 1997 zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt. Der Kläger ist öffentlich bestellter Prüfingenieur für Baustatik. Er erzielt aus demBetrieb eines Ingenieurbüros für Bauwesen Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Bei dem Kläger fand in den Jahren 1999/2000 eine Außenprüfung statt, die den Prüfungszeitraum 1995 bis 1997 umfasste (Bp, Bl. 2). Dabei wurde festgestellt, dass die Betriebsausgaben der Streitjahre im Vergleich zum Vorjahr hohe Aufwendungen für Fremdleistungen umfassten. Hiervon entfielen 40.323,59 DM (1996) und 92.603,91 DM (1997) auf Rechnungen einer C-AG mit Sitz in der Schweiz (Bp, Bl. 36 ff.).
Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Zahlungen an die C-AG auf Scheinrechnungen basierten. Laut Auskunft der Informationszentrale Ausland (IZA) des Bundesamtes der Finanzen handelt es sich bei diesem Unternehmen um eine reine Domizilgesellschaft ohne eigenes Personal und ohne ...
















