Nicht jede Bestellung eines Notgeschäftsführers schließt von vornherein eine organisatorische Eingliederung einer Gesellschaft in einen Organträger aus. Insoweit kommt es darauf an, ob unter den durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers geänderten tatsächlichen Gegebenheiten weiterhin von einer Einflussnahme auf die Willensbildung in der Gesellschaft ausgegangen werden kann.
I. Gesellschafter der Antragsteller sind die minderjährigen Söhne und gesetzlichen Erben des MW, der am 22. September 2002 verstorben ist. Sie streiten mit dem Antragsgegner um das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft.
MW war alleiniger Geschäftsführer der Bauunternehmung X GmbH (künftig: GmbH), an der er zu 67 v.H. zusammen mit seiner Schwester KP, die 33 v.H. der Anteile hielt, beteiligt war. MW war Eigentümer einer Immobilie, die an die GmbH vermietet war und eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH bildete. Unstreitig bestand zwischen dem Besitzunternehmen MW und der GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft.
Nach dem Tode von MW wurde KP als Notgeschäftsführerin der GmbH im Handelsregister eingetragen (Bl. 2). Am 16. Oktober 2002 ordnete das Amtsgericht Y auf Antrag der Erben von MW mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 (Fest, Bl. 1) die Verwaltung des Nachlasses an. Zur Nachlassverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin B bestellt. Am 1. August 2003 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 3). Insolvenzverwalter ist ...
















