Erstellt ein buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger einen Jahresabschluss, der lediglich auf der Auswertung der laufenden Konten („Jahresverkehrswerte“) beruht, so beseitigt dieser nicht die Schätzungsbefugnis des Finanzamts.
Bei der Durchführung der Schätzung ist zu prüfen, ob das durch den Jahresabschluss ausgewiesene Ergebnis wahrscheinlicher ist als die geschätzten Besteuerungsgrundlagen des Finanzamts.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Unternehmen, das den Heizungs- und Lüftungsbau nebst Kundendienst zum Gegenstand hat. Nachdem die Klägerin für das Streitjahr keine Steuererklärungen eingereicht hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen (Gewinn: 15.000 EUR, Dauerschuldzinsen: 5.000 EUR, Umsatz: 120.000 EUR) und erließ am 13. Dezember 2004 dementsprechende Bescheide zur Körperschaft- und Umsatzsteuer 2002. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte - nachdem keine Begründung erfolgte - mit Entscheidung vom 8. März 2005 als unbegründet zurückwies.
Am 11. April 2005 erhob die Klägerin durch Anbringung beim Beklagten Klage, die am 6. Mai 2005 beim Finanzgericht einging. Sie beantragt, unter Änderung der Bescheide vom 13. Dezember 2004, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2005, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer 2002 unter Zugrundelegung des beim Beklagten am 16. August 2005 eingereichten Jahresabschlusses festzusetzen.
Die Auswertung der gesamten ...
















