Urteil vom 21. Juni 2006 Az. 1 K 305/05 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
21. Juni 2006
Aktenzeichen:
1 K 305/05
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Die Zustellung eines Gerichtsbescheides kann auch im Wege der Telekopie (Fax) erfolgen (§ 53 Abs. 2 FGO i.V. mit § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine solche Zustellung löst bereits den Fristenlauf aus. Durch die anschließende Übermittlung des Gerichtsbescheides auf dem Postwege wird die frühere Übermittlung per Fax nicht gegenstandslos.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Am 15. November 2005 reichte die Klägerin ihre Klage beim Finanzgericht ein. Sie wendet sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen des Beklagten der Streitjahre 1997 und 1998 vom 13. April 2005 in Form der Einspruchsentscheidung vom 3. November 2005 (Bl. 2).

Mit Verfügung vom 21. November 2005 forderte der Senatsvorsitzende die Klägerin u.a. auf, bis spätestens 30. Dezember 2005 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen (Bl. 15 f.). Die Fristsetzung erfolgte nach § 65 Abs. 2 FGO.

Am 5. Dezember 2005 (Bl. 24) beantragte die Klägerin, die ihr gesetzte Frist bis 20. Februar 2006 zu verlängern. Der Berichterstatter verlängerte die Frist antragsgemäß bis 20. Februar 2006 (Bl. 26).

Innerhalb der verlängerten Frist ist eine Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nicht erfolgt.

Mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 13. März 2006 wurde die Klage als unzulässig abgewiesen (Bl. 31), nachdem zuvor der Berichterstatter die Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2006 auf die Fristversäumnis und die ...

 
Gründe

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