Zur Begründung eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung reicht es nicht aus, wenn ein Beteiligter pauschal auf eine Vielzahl umfangreicher Schriftsätze hinweist, ohne im Detail anzugeben, inwiefern aus seiner Sicht der Tatbestand des Urteils unrichtig oder unklar ist.
I. Mit Urteil vom 21. Juni 2006 hat der Senat festgestellt, dass der Gerichtsbescheid vom 13. März 2006, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden war, als Urteil wirkt.
Am 12. Juli 2006 stellte die Klägerin den Antrag, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen. Der Tatbestand beinhalte nicht die "wesentlichen Gedanken" der Schriftsätze vom 6., 20. und 26. Juni2006.
II. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 21. Juni 2006 ist unzulässig.
1. Gemäß § 108 FGO kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Ein zulässiger Antrag muss substantiiert sein, d.h. er muss konkret die Punkte bezeichnen, die unrichtig sind (so Lange, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO- und FGO-Kommentar, § 108 FGO, Rz. 14 (Stand: 8/2005); Mittelbach, DB 1967, 1428, 1429). Dementsprechend reicht es nach Auffassung des Senats nicht aus, wenn ein Beteiligter seinen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ...