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Beschluss vom 6. Juli 2006 Az. 1 V 165/06 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
6. Juli 2006
Aktenzeichen:
1 V 165/06
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Weist das Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück, so ist ein entsprechender Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 FGO unter Hinweis auf das Vorliegen eine Existenzgefährdung des Antragstellers nur zulässig, wenn der Antragsteller unverschuldet verhindert war, diesen Gesichtspunkt bereits im ursprünglichen Aussetzungsverfahren geltend zu machen.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Der Antragsteller wandte sich am 8. März 2006 mit dem Antrag an das Finanzgericht, die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 2002 vom 21. November 2005 auszusetzen (Gz. 1 V 38/06). In diesem Bescheid hatte der Antragsgegner eine Betriebsaufgabe angenommen und den Gewinn mit 714.904 EUR ermittelt (Bl. 67 FestStA).

Mit Beschluss vom 11. Mai 2006 hat der Senat die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 2002 hinsichtlich der aus dem Hallengrundstück in H aufgedeckten stillen Reserven ausgesetzt. Im Übrigen wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Beschlusses hat der Senat angenommen, dass zwischen dem Antragsteller und der von ihm zum 1. Januar 1992 gegründeten X GmbH eine Betriebsaufspaltung vorliege. Hinsichtlich der vom Antragsgegner weitergehend angenommenen Beendigung des Gewerbebetriebs im Streitjahr 2002 hat der Senat ausgeführt (S. 8/9 des Beschlusses):

Im Entscheidungsfall bestehen wenig Zweifel, dass zum 31. Dezember 2002 keine sachliche Verflechtung mehr vorlag. Denn - wie bereits erwähnt - hat das ...

 
Gründe

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