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Beschluss vom 11. Oktober 2006 Az. 1 V 212/06 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
11. Oktober 2006
Aktenzeichen:
1 V 212/06
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Der BFH hat mit Urteil vom 28. Juli 2004, XI R 63/03, DStR 2004, 2090, in Abweichung seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass ein Versicherungsvertreter bei Ãœbernahme eines Bestandes an Lebensversicherungen für die Verpflichtungen aus der künftigen Vertragsbetreuung Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden hat. Die Finanzverwaltung (etwa Oberfinanzdirektion Hannover vom 15. Februar 2006, S 2137 – 112 – StO 222/221, juris) ist sich noch nicht schlüssig darüber, ob sie dieses BFH-Urteil generell akzeptieren wird. Die BFH-Entscheidung ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn der Ãœbernehmer hinsichtlich der übernommenen Verträge keinerlei Ansprüche (etwa auf Provision) erworben hat. Die von ihm übernommene Pflegeverpflichtung steht dann wirtschaftlich allenfalls mit künftigen Abschlüssen bzw. Vertragsänderungen im Zusammenhang. Diesbezüglich besteht kein Erfüllungsrückstand.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Die Antragstellerin, die eine Allianz-Versicherungsagentur betreibt, streitet mit dem Antragsgegner über die Bildung einer Rückstellung.

In der Bilanz für das Streitjahr 2005 bildete die Antragstellerin unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03 eine Rückstellung i.H. von 126.560 Euro für die Bestandspflege von Lebensversicherungsverträgen. Sie hatte von der X-Versicherungs-Aktiengesellschaft am 2. Juni 2005 einen Bestand von 3.541 Lebensversicherungsverträgen ...

 
Gründe

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