Bei einer Rente aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Umlageverfahren handelt es sich - jedenfalls für die Zeit ab dem 01.01.2004 - um eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 228 SGB 5 und nicht um Versorgungsbezüge nach § 229 I 1 Nr 5 SGB 5. Der Bezieher einer hüttenknappschaftlichen Zusatzrente hat daher einen Anspruch auf Übernahme der hälftigen Krankenversicherungsbeiträge nach § 249 a SGB 5. Ein anderes Normverständnis würde den Gleichheitssatz des Art 3 I GG verletzen.
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.05.2005 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom19.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die auf die Zusatzrente des Klägers aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ab 01.01.2004 anfallenden Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung zur Hälfte zu tragen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch über die von dem Kläger seit dem 01.01.2004 zu tragenden Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (HZV).
Der 1940 geborene Kläger bezieht seit dem 01.04.2001 aufgrund Zusatzrentenbescheides vom 29.05.2001 eine Rente aus der HZV.
Mit ...