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Beschluss vom 13. Februar 2007 Az. 1 V 1336/06 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
13. Februar 2007
Aktenzeichen:
1 V 1336/06
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Notarkosten für die Errichtung eines Testaments betreffen grundsätzlich die private Sphäre eines Steuerpflichtigen und können deshalb nicht als Werbungskosten (etwa bei den Einkünften aus Kapitalvermögen) in Ansatz gebracht werden. Dies gilt entsprechend für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Die Antragstellerin streitet mit dem Antragsgegner um die Anerkennung von Beurkundungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Antragstellerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005 einen Betrag von 498,71Euro steuermindernd geltend (Est, Bl. 45). Grundlage war eine Kostenrechnung des Notars L vom 14. April 2005 (ESt, Bl. 46 f.) für die Errichtung eines Testaments und die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht sowie einer Patientenverfügung. Im Einkommensteuerbescheid vom 18. September 2006 fanden diese Aufwendungen keine Berücksichtigung (ESt, Bl. 48 f.).

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 23. Oktober 2006 Einspruch ein (Rbh, Bl. 1). Gleichzeitig beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner hat über den Einspruch noch nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies der Antragsgegner am 25. Oktober 2006 zurück (Rbh, Bl. 3).

Am 30. Dezember 2006 (Bl. 1) stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht den Antrag, den Einkommensteuerbescheid vom 18. September 2006 bis einen Monat nach ...

 
Gründe

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