1. Ein Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (sog. "Ich-AG") besteht nicht bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches des SGB 3, auch wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des SGB 3 hat.
2. Sinn und Zweck eines solchen Zuschusses ist im Wesentlichen die Abdeckung von Kosten der Beitragszahlung zu den sozialen Sicherungssystemen, die bei der Aufnahme einer an sich förderungswürdigen Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches des SGB 3 nicht anfallen.
3. Europarechtliche Vorschriften, insbesondere der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und die Verordnung EWG 1408/71, verpflichten die Arbeitsverwaltung nicht, die Aufnahme selbständiger Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereiches des SGB 3 zu fördern.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.12.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses.
Der 1973 geborene Kläger stellte am 26.02.2004 einen Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 421 l Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). ...