Urteil vom 14. Februar 2007 Az. 1 K 1350/03 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
14. Februar 2007
Aktenzeichen:
1 K 1350/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Wird der Motor eines gemieteten KFZ dadurch zerstört, dass der Fahrer versehentlich vom fünften in den zweiten Gang herunterschaltet, so kann hierin eine außergewöhnliche Belastung liegen.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger, der bei X beschäftigt ist, erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und "kennt sich mit Autos gut aus" (Bl. 25).

Im Oktober des Jahres 2000 hatte der Kläger anlässlich des Umzuges seines Sohnes einen LKW (Mercedes, 7,5-Tonner) gemietet. An diesem Fahrzeug hat er durch einen Bedienungsfehler ("Verschalten") einen Motorschaden verursacht. Der hierdurch entstandene Schaden war als Bedienungsfehler nicht durch die Vollkaskoversicherung gedeckt (Bl. 2, 25). Nach dem Gutachten vom 18. Oktober 2000 "muss ein Fahrfehler die Schäden verursacht haben" (Bl. 16 ff.; Rbh Bl. 36). Der Motor musste ausgetauscht werden. Insgesamt hat der Kläger im Jahre 2001 19.300 DM Schadensersatz an die Mietwagenfirma geleistet (Bl. 2).

In der Einkommensteuererklärung 2001 machte der Kläger diesen Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend (Bl. 8 ff. Rbh). Bei der Durchführung der Veranlagung ließ der Beklagte insofern keine Einkommensminderung zu und erließ am 27. November 2002 einen dementsprechenden Einkommensteuerbescheid, den er im Einspruchsverfahren aus anderen Gründen am 20. Mai 2003 änderte. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. September 2003 wies der ...

 
Gründe

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