Streitig ist, ob bei der dem Kläger ab 01.10.2002 gewährten befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung
a) nach der seit dem 01.01.1997 geltenden Gesetzeslage die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gem. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a und S. 2 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten gelten,
b) der Kläger ab dem 01.04.2004 den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen muss,
c) ein Rentenabschlag wegen „vorzeitigen Rentenbezugs" vorzunehmen ist.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 19.05.2004 ab 01.10.2002 bis zum 31.12.2004 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung wobei sich der Zahlbetrag ab 01.07.2004 auf monatlich 844,22 EUR belief.
Gegen den Rentenbescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass nach der ab 01.01.1997 geltenden Gesetzeslage die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als beitragsgeminderte Zeiten gelten würden, sei verfassungswidrig. Im Übrigen sei auch die ab 01.04.2004 geltende Regelung über die Versicherungspflicht der Rentner in der gesetzlichen Pflegeversicherung verfassungswidrig.
Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die ...