Veranstalter des durch Automaten betriebenen Glücksspiels ist derjenige, der das Glücksspiel auf seine Rechnung und Gefahr betreibt. Dies ist der Automatenaufsteller, nicht der Gastwirt, in dessen Räumen an den Geräten gespielt wird.
I. Der Antragsteller betreibt seit 1996/97 eine Metzgerei, einen Einzelhandel mit Lebensmitteln sowie einen Imbiss. Der Imbiss befindet sich in einem Raum neben der Metzgerei. In diesem Raum ist auch ein Geldspielgerät des Automatenaufstellers B untergebracht. Die Umsätze, die dem Antragsteller im Zusammenhang mit diesem Gerät zufließen, hat er zunächst in seinen Jahresabschlüssen als „Erlöse Geldspielautomaten 16%“ erklärt (2000: 11.023 DM; 2001: 10.323 DM; 2002: 5.207 EUR; 2003: 4.400 EUR). In den Umsatzsteuererklärungen 2004 und 2005 ist der Antragsteller unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 C-453/02 und 462/02 (Bl. 23 ff. RbhA) von der Steuerfreiheit dieser Umsätze (2004: 3.747 EUR; 2005: 2.031 EUR) nach Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. Richtlinie 77/388/EWG ausgegangen.
Im Oktober 2006 wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich nicht um Geldspielumsätze, sondern um Provisionen für die Aufstellung des Geldspielgeräts handele. Der Antragsgegner schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2000 ...
















