Wer über einen längeren Zeitraum (vorliegend über 20 Jahre) keine Erklärungen zu den Vermietungseinkünften abgibt, die er aus einem 6-Familienhaus bezogen und von denen er mit seiner Familie im wesentlichen gelebt hat, nimmt die Verkürzung von Einkommensteuern billigend in Kauf.
I. Die am 11. Mai 1940 geborene Antragstellerin, die im elterlichen Betrieb als Bäckereifachverkäuferin ausgebildet worden ist, ist seit dem 3. Januar 1973 verwitwet. Sie erzielt Einkünfte aus der Witwenrente, aus Kapitalvermögen und aus der Vermietung eines Hauses mit sechs Wohnungen, in dem sie selbst wohnt. Über ihre Einkünfte hat sie zunächst keine Steuererklärungen abgegeben.
Nachdem festgestellt worden war, dass sie 2004 höhere als die gesetzlich zulässigen Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hat, wurde sie aufgefordert, für 2004 eine Steuererklärung einzureichen. Am 8. September 2006 reichte sie daraufhin die Einkommensteuererklärungen 1998 bis 2005 ein. Die Nachzahlungen für diese Jahre betrugen insgesamt 20.763 EUR. Unter den Beteiligten ist streitig, ob für das Streitjahr 1993 die 10-Jahres-Frist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO gilt.
Nachdem die Antragstellerin der Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1993 mit dem Hinweis auf Festsetzungsverjährung nicht nachgekommen war, erließ der Antragsgegner am 14. Dezember 2006 einen ...