Beschluss vom 7. November 2007 Az. 2 V 1427/07 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
7. November 2007
Aktenzeichen:
2 V 1427/07
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Kombinationskraftwagen waren schon vor den Änderungen im KraftStG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG vom 21. Dezember 2006 mit Wegfall von § 23 Abs. 6a StVZO nach den allgemeinen Kriterien als PKW oder LKW zu besteuern

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Fahrzeug des Antragstellers als Büromobil nach Gewicht oder als PKW nach Hubraum und Schadstoffklasse zu besteuern ist.

Der Antragsteller besitzt ein erstmals im Juli 1993 zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3150 kg, das seit dem 9. Januar 2003 als Bürofahrzeug zugelassen war. Für dieses Fahrzeug erließ der Antragsgegnerim Januar 2007 einen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG wegen gesetzlich vorgeschriebenen Tarifwechsels geänderten Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer, mit dem die Steuer vom 9. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 nach dem bisherigen Jahresbetrag von 185 EUR, ab dem 1. Mai 2005 nach einem neuen Jahresbetrag von 1.470 EUR berechnet wurde.

Dagegen erhob der Antragsteller Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Am 21. Februar führte er das Fahrzeug vor, das am 7. Februar 2007 von der Zulassungsstelle vom Büromobil zum Wohnmobil umgeschrieben worden war, obgleich die Stehhöhe nur maximal 155 cm betrug. Am 2. März führte der Antragsteller das am 22. Februar erneut auf Büromobil umgeschriebene Fahrzeug ein weiteres Mal beim Antragsgegner vor. Dieser stellte ausweislich eines Aktenvermerks vom 5. ...

 
Gründe

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