Die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG vom 21. Dezember 2006 getroffenen Regelungen zur Besteuerung von Wohnmobilen entfalten Rückwirkung zu Gunsten der Halter.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Änderung der Besteuerung des Wohnmobils des Antragstellers verfassungsrechtlich zulässig ist.
Der Antragsteller ist Halter eines Wohnmobils mit einem Gesamtgewicht über 2,8 t. Für dieses Fahrzeug erließ der Antragsgegner im April 2007 einen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer, mit dem die Steuer ab Juli 2005 neu festgesetzt wurde. Der bisherige Jahresbetrag von 210 EUR für ein "sonstiges Fahrzeug" wurde bis zum 31. Dezember 2005 beibehalten, ab 1. Januar 2006 wurde ein Jahresbetrag von 480 EUR für ein Wohnmobil zu Grunde gelegt.
Der Kläger erhob im Mai 2007 Einspruch gegen den Bescheid und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner im Juli 2007 ab. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.
Der Antragsteller beantragt, den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom April 2007 von der Vollziehung auszusetzen.
Er ist der Ansicht, die Änderung des KraftStG vom 21. Dezember 2006 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 stelle eine rückwirkende belastende Gesetzesänderung dar, die verfassungswidrig sei.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Rückwirkung durch die Änderung das KraftStG stelle eine sachgerechte Anschlussregelung an ...
















