Zur Frage der Gebrauchsvorteile einer Unterarmsilikonprothese im Verhältnis zu einer Schmuckarmprothese aus Kunstharz.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichtsfür das Saarland vom 19.05.2006 wird mit der Maßgabezurückgewiesen, dass der Urteilstenor zu Ziffer 1) wie folgtberichtigt wird:
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom11.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2004verurteilt, der Klägerin eine Unterarmprothese mit Silikonhandschuhzu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerinauch für die Berufungsinstanz.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit einer Unterarmprothese nach Maß in Silikontechnik.
Die 1974 geborene Klägerin, die bei der Beklagten krankenversichert ist und der aufgrund einer Störung der Extremitätenentwicklung der linke Unterarm fehlt, beantragte bei der Beklagten zu Beginn des Jahres 2004 eine Prothese in Silikontechnik unter Vorlage einer Verordnung der Dres. S./W. aus I. und eines Kostenvoranschlages der Firma D., Du., der auf eine Endsumme von 11.149,51 EUR lautete. Die Klägerin war bereits im Jahre 2001 von der Beklagten mit einer gleichartigen Unterarmprothese versorgt worden. Sie begründete den Antrag damit, dass sie wegen ihrer publikumsträchtigen Arbeit häufig repräsentieren müsse und in Folge der Verschmutzung der alten Prothese eine ...