Kombinationskraftwagen waren schon vor den Änderungen im KraftStG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG vom 21. Dezember 2006 mit Wegfall von § 23 Abs. 6a StVZO nach den allgemeinen Kriterien als PKW oder LKW zu besteuern.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für ein Kraftfahrzeug des Typs Ford Ranger Typ 2AW, Pick-up, Doppelkabine, ab 1. Mai 2005 streitig.
Im Juli 2005 erließ der Antragsgegner für das oben genannte Fahrzeug, dessen Halter der Kläger ist, einen geänderten Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer. Mit diesem Bescheid wurde der Jahresbetrag der Steuer mit Wirkung ab 1. Mai 2005 von bis dahin 172,31 EUR auf 683 EUR angehoben.Die Änderung wurde mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG wegen gesetzlich vorgeschriebenen Tarifwechsels (§ 23 Abs. 6a StVZO) begründet.
Dagegen legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein, woraufhin der Antragsgegner den Bescheid, soweit er die zuvor festgesetzte Steuer überschritt, von der Vollziehung aussetzte.
Am 9. Oktober 2006 wurde die Aussetzung der Vollziehung widerrufen, nachdem der Antragsteller der Aufforderung, sein Fahrzeug vorzuführen, nicht nachgekommen war. Das Einspruchsverfahren ruht derzeit. Der Antragsteller hat sein Fahrzeug zum 29. Dezember 2006 abgemeldet, woraufhin der Antragsgegner im Januar 2007 einen geänderten Steuerbescheid erlassen hat, mit dem jedoch nicht die Höhe der Steuer, sondern nur der Besteuerungszeitraum geändert worden ...
















