Urteil vom 13. November 2007 Az. 2 K 2236/04 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
13. November 2007
Aktenzeichen:
2 K 2236/04
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Bei Schenkung einer Forderung, für die eine Besserungsabrede besteht, tritt die "Bereicherung" i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Forderung wieder werthaltig wird.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Klägerinnen, drei Schwestern, streiten mit dem Beklagten um die Frage, ob und ggf. wann im Falle der Einbringung einer Forderung, für die ein Besserungsschein vorliegt, in eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ein schenkungsteuerlich relevanter Vorgang zu sehen ist.

Die Eltern der Klägerinnen, die Eheleute MG und TG, waren zu jeweils 25 % Gesellschafter der X GmbH (künftig: GmbH; ErbStA, Bl. 11). Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1992 gründeten die Klägerinnen und ihre Eltern die „G-Vermögensverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts“ (künftig: GbR; ErbStA, Bl. 11 ff.). Zweck der GbR ist das Halten und die Verwaltung von Vermögen jeder Art. Am Vermögen der GbR wurden MG und TG mit jeweils 0,5 % sowie die Klägerinnen zu jeweils 33 % beteiligt. Zwischenzeitlich halten nur noch die Klägerinnen die Anteile an der GbR zu gleichen Teilen (Bl. 20).

MG und TG brachten ihre Geschäftsanteile an der GmbH i.H. von jeweils 375.000 DM mit Wirkung zum 31. Dezember 1992 in die GbR ein, MG zusätzlich eine Forderung gegen die GmbH i.H. von 2.506.238,98 DM nebst Zinsen. Hinsichtlich dieser Forderung hatten die GmbH und MG eine Besserungsabrede getroffen (ErbStA, Bl. 27 a). Danach erkannte die GmbH an, MG einen Betrag i.H. von ...

 
Gründe

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