Beschluss vom 19. Dezember 2007 Az. 2 K 2381/05 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
19. Dezember 2007
Aktenzeichen:
2 K 2381/05
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Wird um die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gestritten, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge. Dies gilt auch dann, wenn ein Kläger für denselben Zeitraum andere öffentliche Leistungen erhalten hat und das Kindergeld bei Stattgabe der auf Zahlung von Kindergeld gerichteten Klage nicht an den Kläger, sondern an die entsprechende andere öffentliche Kasse erstattet wird.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, wurden durch Beschluss vom 9. November 2007 die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 beantragte der Kläger die Festsetzung des Streitwertes auf 12.012 Euro, nachdem die Beklagte beantragt hatte, den Mindeststreitwert von 1.000 Euro zugrunde zu legen, da der streitige Kindergeldbetrag der ARGE erstattet worden sei. Der Kläger habe nämlich im streitigen Zeitraum  Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Kindergeldes bezogen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

 
Gründe

II. Der Streitwert war in Abweichung des Antrags der Beklagten auf 12.012 Euro festzusetzen.

In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich ...

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