Beschluss vom 4. Januar 2008 Az. 1 KO 1663/07 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
4. Januar 2008
Aktenzeichen:
1 KO 1663/07
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO löst nicht jeweils erneut Gerichtskosten aus. Nach Abs. 2 der Vorbemerkung zum Hauptabschnitt 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gelten mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Am 8. Mai 2003 stellte die Erinnerungsführerin zusammen mit ihrem Ehemann beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Beschluss vom 11. Januar 2007 wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen (Gz. 1 V 2139/03). Einen hiergegen gerichteten Antrag auf Änderung nach § 69 Abs. 6 FGO vom 16. Februar 2007 hat der Senat mit Beschluss vom2. März 2007 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen (1 V 1053/07).

Den Antrag des Ehemannes der Erinnerungsführerin auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 hat der Senat mit Beschluss vom 11. Januar 2007 als unbegründet zurückgewiesen (1 V 2140/03). Der dagegen gerichtete Antrag auf Änderung nach § 69 Abs. 6 FGO vom 16. Februar 2007 hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss vom 2. März 2007, 1 V 1072/07).

Mit Schriftsatz vom 26. März 2007 stellten die Erinnerungsführerin und ihr Ehemann beim Finanzgericht einen „<em>erneuten Antrag auf Gewährung der Aussetzung der Vollziehung, sowie ...

 
Gründe

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