Urteil vom 28. Januar 2008 Az. 2 K 1497/07 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
28. Januar 2008
Aktenzeichen:
2 K 1497/07
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Bei einem Bankangestellten stellen die Aufwendungen für die Reinigung der während der Arbeit getragenen Anzüge selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Anzügen verlangt.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter des in 1985 geborenen Sohnes M. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld für das Jahr 2006.

M begann im Jahr 2004 eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Sparkasse Saarbrücken. Die Klägerin beantragte am 13. April 2007 bei der Beklagten Kindergeld für M betreffend das Jahr 2006 (KiG, Bl.93). Mit Bescheid vom 23. Mai 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kindergeld für 2006 ab, da das Einkommen von M den Grenzbetrag von 7.680 Euro überschritten habe (KiG, Bl. 107).

Der hiergegen eingelegte Einspruch (KiG, Bl. 113) hatte keinen Erfolg. Er wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20. August 2007 als unbegründet zurückgewiesen (KiG, Bl. 134 ff.).

Am 17. September 2007 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).

Sie beantragt sinngemäß (Bl. 2), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2007 in Form der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2007 zu verpflichten, für M Kindergeld für das Jahr 2006 zu gewähren.

Die Klägerin macht geltend, die Einkünfte von M lägen nicht oberhalb des Grenzbetrages. Die Beklagte habe zu Unrecht Aufwendungen für die Reinigung von Arbeitskleidung nicht berücksichtigt (Bl. 3).

Die Beklagte beantragt (Bl. ...

 
Gründe

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