Steuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Ungeachtet der Erleichterungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente (§ 150 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 87a AO) ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf einer Diskette kein geeigneter Weg, der Steuererklärungspflicht zu genügen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage im Wesentlichen gegen Schätzungsbescheide des Beklagten betreffend die Streitjahre 2000 und 2001.
Im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2000 gab der Kläger an (ESt, Bl. 67), er werde im Jahr 2000 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H. von 21.397 DM Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung i.H. von 2.400 DM erzielen. Nachdem der Kläger im weiteren Verlauf weder für 2000 noch für 2001 Steuererklärungen eingereicht hatte, erließ der Beklagte am 2. März 2004 Bescheide zur Einkommen- und Umsatzsteuer, in denen er die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung ermittelte (ESt, Bl. 73, 76; USt, Bl. 24, 26).
Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 23. März 2004 Einsprüche ein, wobei er ankündigte, die ausstehenden Steuererklärungen „<em>in Kürze</em>“ nachzureichen (Rbh, Bl. 1). In der Folge nahm der Kläger die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide zurück (Rbh, Bl. 5); Steuererklärungen reichte er nicht ein. Am 11. Mai 2006 wies der Beklagte die gegen die Schätzungsbescheide zur Einkommensteuer 2000 und 2001 gerichteten ...
















