Beschluss vom 11. März 2008 Az. 2 KO 1643/07 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
11. März 2008
Aktenzeichen:
2 KO 1643/07
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Von einer Erledigung ist nicht zu sprechen, wenn ein gerichtliches Verfahren –in welcher Konstellation auch immer- nach mehr als zwei Jahren seinen Fortgang erfährt. Es handelt sich dann immer noch um „dieselbe Angelegenheit“. Insoweit kann ein Bevollmächtigten keinen neuen Gebührenanspruch geltend machen.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Die Erinnerungsführer sind die  Kinder und Erben des am ... März 2002 verstorbenen C. C hatte am 13. Juli 2001 durch seine jetzigen Bevollmächtigten Klage erhoben. Diese umfasste die Einkommensteuer der Jahre 1985 bis 1987 sowie 1989 bis 1991. Die Klage war mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2001 begründet worden (Bl. 26 ff.).

Nachdem durch den Tod von C das Verfahren unterbrochen worden war (Beschluss vom 15. April 2002, Bl. 59), beantragte der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 (Bl. 65) die Aufnahme des Verfahrens, nachdem ihm die früheren Bevollmächtigten von C mitgeteilt hatten, der Erinnerungsführer A beabsichtige die Fortführung des Verfahrens (Bl. 73). Das Finanzgericht nahm das Verfahren wieder auf und informierte hierüber den Erinnerungsführer A (Bl. 76). Dieser wiederum ließ über die früheren Bevollmächtigten von C mitteilen, er führe den Rechtsstreit fort (Bl. 77). Die früheren Bevollmächtigten von C blieben „ <em>weiterhin bevollmächtigt</em> “ (Bl. 77). Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2005 teilten die Bevollmächtigten des Erinnerungsführers A mit, ihre ...

 
Gründe

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