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Beschluss vom 11. März 2008 Az. 2 K 1603/07 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
11. März 2008
Aktenzeichen:
2 K 1603/07
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Ein Rückforderungsanspruch der Familienkasse, der vom Insolvenzschuldner erst nach Insolvenzeröffnung begründet worden ist, muss nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Für diese Verbindlichkeiten steht vielmehr das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners als Haftungsobjekt zur Verfügung.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Die Klägerin ist die Mutter des am 24. Juli 1981 geborenen Sohnes H. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Behalt des Kindergeldes für den Zeitraum Dezember 2005 bis März 2007.

Nachdem die Beklagte für den vorgenannten Zeitraum Kindergeld gezahlt hatte, erfuhr sie am 23. März 2007 davon (KiG, Bl. 56), dass deren Sohn H. seit März 2007 in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Nachforschungen ergaben, dass H zumindest seit März 2005 bei der Berufsberatung nicht mehr als ausbildungsplatzsuchend erfasst war (KiG, Bl. 61 ff.).

Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab März 2005 auf und forderte das Kindergeld von der Klägerin zurück (KiG, Bl. 132).

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein (KiG, Bl. 86), den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2007 als unbegründet zurückwies (Bl. 17). Am 8. November 2007 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).

Zugleich beantragte sie sinngemäß (Bl. 2), ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin B als Bevollmächtigte beizuordnen.

Die Klägerin macht geltend (Bl. ...

 
Gründe

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