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Beschluss vom 19. März 2008 Az. 2 V 1039/08 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
19. März 2008
Aktenzeichen:
2 V 1039/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Ein Verböserungshinweis wird den Erfordernissen des § 367 Abs. 2 AO nur gerecht, wenn er gegenüber dem Einspruchsführer erfolgt. Ein im Rahmen einer Untätigkeitsklage an das Gericht ergangener Hinweis genügt den Erfordernissen auch dann nicht, wenn das Gericht dem Einspruchsführer den Schriftsatz zur Stellungnahme zugeleitet.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

In seiner Einkommensteuererklärung 2004 erklärte der Antragsteller u.a. Kapitalerträge aus Lebensversicherungen in Höhe von 138.154 EUR sowie Schuldzinsen inHöhe von 160.795 EUR als Werbungskosten. Die Kapitalerträge resultierten aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag bei der VG Lebensversicherungsgesellschaft (künftig: VG), den der Antragsteller 1998 mit einer Laufzeit von sechs Jahren gegen Einmalbeitrag in Höhe von 1.000.000 DM abgeschlossen hatte. Der Einmalbeitrag war durch ein Darlehen der D-Bank fremdfinanziert.

Der Antragsgegner erkannte im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 20. Dezember 2005 die Schuldzinsen nicht in Höhe von 160.795 EUR, sondern lediglich in Höhe von 27.851 EUR als Werbungskosten an, da nur dieser Betrag 2004 abgeflossen sei. Am 2. Januar 2006 legte der Antragsteller hiergegen Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Durch Bescheid vom 10. Januar 2006 gewährte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung in Höhe von ...

 
Gründe

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