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Urteil vom 27. Mai 2008 Az. 2 K 2391/04 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
27. Mai 2008
Aktenzeichen:
2 K 2391/04
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Bei der Frist des § 7 Abs. 3 Satz 2 ZerlG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht (rückwirkend) verlängerbar ist.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund einer verspäteten Nachmeldung von Lohnsteuerbeträgen ein höherer Lohnsteuerzerlegungsanspruch gegen den Beklagten zusteht.

Der Kläger meldete die von seinem Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik (künftig: LfS) aufgrund der zerlegungsrelevanten Lohnsteuerbeträge für das Feststellungsjahr 1998 festgestellten, auf die einzelnen Einnahmeländer entfallenden Beträge am 25. Juni 2001 den obersten Finanzbehörden der jeweiligenEinnahmeländer. Auch der Beklagte erhielt eine entsprechende Mitteilung.

Nachdem die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer anhand der gemeldeten Beträge den jeweiligen Zerlegungsanteil des Klägers ermittelt hatten, teilten sie diesen bis zum 15. August 2001 den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und dem Bundesministerium der Finanzen (künftig: BMF) mit. Auf der Grundlage dieser Daten führte das BMF als Clearingstelle die Lohnsteuerzerlegung für die Quartale I bis III/2001 durch. Der entsprechende Zahlungsausgleich erfolgte am 31. Oktober 2001.

Im November 2001 bemerkte der LfS, dass ihm ein Fehler bei der Auswertung der Lohnsteuerkarten 1998 unterlaufen war. Durch einen Kopierfehler in einer EXCEL-Datei waren die in den Monaten August 2000 bis einschließlich April 2001 eingegangenen ...

 
Gründe

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