Beruft sich die Finanzbehörde bei einer ursprünglich von ihr zu vertretenden Unterbrechung der Außenprüfung darauf, dass das Finanzamt vor Ablauf der sechs Monate die Prüfung hätte fortsetzen können, tritt die Rechtsfolge des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO nur dann nicht ein, wenn die Behörde ihr Fortsetzungsbegehren gegenüber dem Steuerpflichtigen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Erlass des (zusammengefassten) Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheids 1993 wegen Festsetzungsverjährung zu unterbleiben hatte.
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der D GmbH. Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 23. September 1997 (Bl. 47 LSt) führte der Beklagte bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 1993 bis 1996 durch. Im November 1997 fanden sich an zwei bis drei Tagen Prüfer bei der Klägerin ein. Die Prüfung wurde danach auf Veranlassung des Beklagten aufgrund eines personellen Engpasses zunächst nicht fortgeführt. Die Prüfung wurde im Juni 2000 abgeschlossen.
Aufgrund der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 27. September 2000 einen (zusammengefassten) Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid für die Lohnsteuern 1993 bis 1997. Am 26. Oktober 2000 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein (Bl. 2 Rbh), den der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 16. März 2004 als unbegründet zurückwies (Bl. 14 Rbh).
Am 13. April 2004 ...
















