Beschluss vom 2. Juni 2008 Az. 2 K 2026/05 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
2. Juni 2008
Aktenzeichen:
2 K 2026/05
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Bei Beschlagnahme von Branntwein und Überführung in das Eigentum das Bundes ist für die Berechnung des -Streitwerts auf das Branntweinübernahmegeld im Zeitpunkt der Beschlagnahme abzustellen.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. In dem noch anhängigen Verfahren ist streitig, ob der Beklagte y Liter reinen Alkohol beschlagnahmen und in das Eigentum des Bundes überführen durfte.

Die Bevollmächtigten der Kläger haben mit Schriftsatz vom 5. März Streitwertfestsetzung beantragt.

 
Gründe

II. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u. a. dann fest, wenn – wie vorliegend - ein Beteiligter dies beantragt.

In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet die Sach- und Rechtslage keinen genügende Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Bei dem beschlagnahmten Alkohol entspricht dem Interesse der Kläger am ehesten der erzielbare Erlös. Bei Ablieferungspflicht stellt das zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gültige Branntweinübernahmegeld von z DM je Liter einen geeigneten Anhaltspunkt dar.

Die Entscheidung ist nach § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar.

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