Beschluss vom 2. Juni 2008 Az. 2 K 1537/07 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
2. Juni 2008
Aktenzeichen:
2 K 1537/07
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Streitwert einer Klage auf Einstellung der Vollstreckung entspricht jedenfalls dann der zu vollstreckenden Forderung, wenn der Kläger den der Vollstreckung zu Grunde liegenden Bescheid mangels Bekanntgabe nicht anfechten konnte.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand
 
Gründe

In dem Verfahren begehrte die Klägerin die Einstellung der Vollstreckung wegen eines Betrages von insgesamt x EUR.

Gemäß § 63 Abs. 2 GKG setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u.a. dann fest, wenn - wie vorliegend - ein Beteiligter dies beantragt.

In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Handelt es sich bei einer Klage gegen eine Vollstreckungsmaßnahme um ein Verfahren mit dem Ziel, nicht auf diese Weise oder nicht zu diesem Zeitpunkt zu zahlen, kann auf die Rechtsprechung zur Bemessung des Gegenstandswertes bei einstweiligem Rechtsschutz zurück gegriffen werden, die der Beklagte zitiert hat.

Das gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn - wie hier - ...

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