Urteil vom 26. Juni 2008 Az. 1 K 1454/07 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
26. Juni 2008
Aktenzeichen:
1 K 1454/07
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Behauptet ein ehemaliger Kommanditist, der seine Anteile durch notariellen Vertrag veräußert hat, er sei nach wie vor Mitunternehmer, weil der Vertrag unwirksam sei, so ist er an den Einkunftsfestellungen der Gesellschaft jedenfalls so lange nicht zu beteiligen, wie ihn die übrigen Gesellschafter als nicht mehr zur Gesellschaft gehörig behandeln und er selbst die Unwirksamkeit des Vertrages nicht zivilrechtlich feststellen lässt, um seine Gesellschafterstellung auszuüben.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Klägerin war zusammen mit ihrem Bruder „Grundstücksgemeinschaft X GbR“ – GbR - . Die GbR ist im Dezember 1998 auf die Grundstücksgesellschaft X GmbH & Co KG – KG – übergegangen. Die Klägerin war Kommanditistin der KG. Am 2. März 2000 wurde ein Vertrag über den Verkauf ihres Kommanditanteils geschlossen. Die Klägerin bestreitet die Wirksamkeit des Vertrages vom 2. März 2000.

Der Bruder der Klägerin wurde dem Beklagten als Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter der GbR benannt. Die Benennung beruhte auf der Abschrift der vor dem Notar Y erteilten Generalvollmacht vom 23. Dezember 1998. Am 6. September 2001 wurde die Generalvollmacht durch Rückgabe der Vollmachtsurkunde widerrufen. Der Widerruf wurde dem Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung am 8. November 2006 mitgeteilt. Im Anschluss an diese Betriebsprüfung bei der KG erließ der Beklagte am 7. März 2007 Änderungsbescheide zu den Feststellungsbescheiden 1999 und 2000 vom 9. Juli ...

 
Gründe

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