Erteilt eine Klägerin der Behörde nach Einlegung des Einspruchs Vollmacht zur Einholung von Auskünften (gegenüber der Deutschen Rentenversicherung) und weist die Behörde den Einspruch (ohne Einholung dieser Auskünfte zurück), so sind bei anschließender Erledigung des Klageverfahrens im Sinne der Klägerin die Kosten der Behörde aufzuerlegen, wenn die Erledigung auf der Einholung der Auskünfte nach Erlass der Einspruchsentscheidung beruht.
I. Die Beklagte verweigerte der Klägerin die Zahlung von Kindergeld unter Hinweis auf einzureichende Nachweise. Im Zuge des Einspruchsverfahrens erteilte die Klägerin bzw. ihre Tochter der Beklagten die Vollmacht, Auskünfte bei der D einzuholen (KiG, Bl. 203). Ohne von dieser Vollmacht Gebrauch zu machen, wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2008 (Bl. 13) den Einspruch der Klägerin zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Klage (Bl. 1) und stellte in Aussicht, die entsprechenden Nachweise nachzureichen. Der Berichterstatter forderte die Klägerin zur Vorlage der angekündigten Nachweise bis zum 30. September 2008 auf (Bl. 9).
Mit Bescheid vom 28. Juli 2008 wurde der Klägerin Kindergeld für 2007 bewilligt (Bl. 18), nachdem die Beklagte auf ihr Auskunftsersuchen vom 9. Juni 2008 die erforderlichen Auskünfte von der D erhalten hatte (KiG, Bl. 216). Die Beklagte erklärte gleichzeitig unter Verwahrung gegen die Kostenlast den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dem hat sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. August 2008 (Bl. 19), ebenfalls unter Verwahrung gegen die Kostenlast, angeschlossen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
















