§ 5 Abs. 3 GrEStG kann durch Interpolation zwischen § 5 Abs. 2 GrEStG und der Befreiungsnorm des § 3 Nr. 2 GrEStG eingeschränkt werden. Daraus folgt, dass bei einer Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand die durch eine anschließende schenkweise Übertragung eines Anteils erfolgte Anteilsminderung im Rahmen des § 5 GrEStG unschädlich ist, soweit der Anteilserwerber das Grundstück von dem Einbringenden hätte steuerfrei erwerben können.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG im Rahmen der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG  zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin wurde durch Vertrag vom 20. Dezember 2001 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Verwaltung und Nutzung von Grundstücken sowie von Anlagen und Einrichtungen. Gründungsgesellschafter waren als Komplementärin die A Geschäftsführung GmbH (künftig: GmbH) und A als Kommanditist. Die GmbH leistete keine, A eine Einlage von 50.000 EUR.
Durch privatschriftlichen Vertrag vom 30. August 2002 und notarieller Urkunde vom 6. Dezember 2002 brachte A alle aktiven und passiven Vermögensgegenstände des Besitzeinzelunternehmens einschließlich des streitgegenständlichen Grundstücks in die Klägerin ein. Am 7. Dezember 2002 schenkte A seinen Söhnen D und E sowie Frau F jeweils einen Anteil am Kommanditkapital der Klägerin von 8.000 EUR (16 % des Kommanditkapitals).
Mit Bescheid vom 31. Juli 2003 stellte der ...
















