Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist als „letztes Mittel“ erst dann zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Hieran fehlt es, wenn der Behörde möglich gewesen wäre, den Weg des § 3 VwZG -also der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde- zu beschreiten oder aber bei der zuständigen Poststelle nachzufragen, warum eine Bekanntgabe des Bescheides -trotz zutreffender Adressangabe- nicht möglich war.
I. Die Antragstellerin ist die Mutter des am 23. Januar 1990 geborenen Sohnes A. Sie streitet mit der Antragsgegnerin um die Wirksamkeit desBescheides vom 23. Mai 2006 (KiG, Bl. 65), mit dem die Antragsgegnerin die Festsetzung des Kindergeldes ab Mai 2003 aufgehoben hat.
Dieser Bescheid wurde von der Antragsgegnerin mit einfachem Brief zur Post gegeben. Nachdem ein Rücklauf des Briefes unter der Postanschrift der Antragstellerin „B“ mit dem Vermerk des Zustellers „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ erfolgte (KiG, Bl. 70), richtete die Antragsgegnerin eine Wohnsitzanfrage an das zuständige Meldeamt. Diese ergab, dass die Antragstellerin nach wie vor unter dieser Anschrift gemeldet war (KiG, Bl. 72). Daraufhin unternahm die Antragsgegnerin -wiederum mit einfachem Brief (KiG, Bl. 73)- einen erneuten Bekanntgabeversuch. Auch dieses Mal erfolgte ein Rücklauf des Briefes mit dem Vermerk des ...
















