Ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird u.a. berücksichtigt, wenn es bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dies muss der Kindergeldberechtigte nachweisen. Das Gesetz äußert sich nicht dazu, in welcher Form der Nachweis zu führen ist. Weist der Stpfl. durch eine Bescheinigung einer ARGE nach, dass sein Kind dort als arbeitssuchend gemeldet war, so kann der Beweiswert einer solchen Bescheinigung nicht allein durch einen „Irrtum“ der ARGE ausgeräumt werden.
Der Kläger ist der Vater der am 5. Juli 1987 geborenen Tochter D. Er streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Behalt von Kindergeld für den Zeitraum November 2006 bis März 2007 (KiG, Bl. 41).
Der Kläger erhielt von der Beklagten Kindergeld für diesen Zeitraum. Mit Bescheid vom 28. September 2007 forderte die Beklagte das Kindergeld vom Kläger mit der Begründung zurück, D sei nach den Daten der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle dort nicht mehr als arbeitssuchendes Kind gemeldet (KiG, Bl. 41).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19. Oktober 2007 unter Vorlage einer auf den 9. Oktober 2007 datierten Bescheinigung der ARGE N Einspruch ein (KiG, Bl. 46). Ausweislich dieser Bescheinigung (KiG, Bl. 49) war D vom 1. Dezember 2006 bis 11. März 2007 als Arbeitssuchende gemeldet.
Den Einspruch des Klägers wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. ...
















