Urteil vom 22. August 2008 Az. 1 K 1213/04 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
22. August 2008
Aktenzeichen:
1 K 1213/04
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Auf eine Gemeinde, in deren Gebiet eine Gesellschaft eine Brunnenanlage zur Förderung von Quellwasser betreibt, ohne dort Arbeitnehmer zu beschäftigen, entfällt kein Zerlegungsanteil am einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag, wenn die Gesellschaft in einer anderen Gemeinde Arbeitnehmer beschäftigt und an diese Arbeitslöhne zahlt.

2. Von einer Brunnenanlage gehen keine unmittelbaren besonders gewichtigen und atypischen Lasten für die Gemeinde aus, die eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach Arbeitslöhnen als unbillig erscheinen lassen und eine Zerlegung in besonderen Fällen nach § 33 GewStG rechtfertigen würde.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Klägerin, die Gemeinde G, begehrt die Beteiligung an der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages der Firma .. (nachfolgend GmbH), die inzwischen durch Verschmelzung auf die ...mit Wirkung zum ...erloschen ist (Dauer-A. Bl. 89 ff.).

Die GmbH wurde ... durch Umwandlung mit Sitz in G gegründet. Das Stammkapital betrug 50.000 DM und wurde zunächst von der J-AG gehalten. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Thermalbrunnens auf eigenem Grundstück in G. Geschäftsführer waren im Streitjahr N und M. Der Geschäftsführer-Dienstvertrag zwischen der GmbH und N datiert vom ... (Dauer-A. Bl. 66 ff). Für M liegt kein Dienstvertrag vor. Die GmbH verlegte mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom ... (Dauer-A. Bl. 74 ff.) ihren Sitz nach S. Dort befand sich bereits der Sitz der damaligen ...

 
Gründe

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