Bei einer nicht parallel zu einer Ausbildung ausgeübten Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes, welche die Kindergeldberechtigung ausschließt, werden die Monate dieser Tätigkeit bei der Frage nach der Kindergeldberechtigung vorab eliminiert. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben bei der Ermittlung des Grenzbetrages außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 8 EStG). Für die übrigen Monate ist ein anteiliger Grenzbetrag zu ermitteln.
Die Klägerinist die Mutter des am 18. Oktober 1986 geborenen Sohnes A. Sie streitet mit derBeklagten um die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld für einige Monate im Streitjahr 2007.
A leistete bis Ende April 2007 seinen Zivildienst ab (KiG, Bl. 41). In den Monaten Juni bis September 2007 arbeitete A als Ferienarbeiter. Aus dieser Tätigkeit erzielte er einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt 8.083 Euro (KiG, Bl. 58). Im September 2007 nahm A ein Studium an der FHS Kaiserslautern auf (KiG, Bl. 48).
Mit Bescheid vom 27. Juni 2008 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum Mai bis Dezember 2007 auf und forderte das Kindergeld i.H. von 1.232 Euro von der Klägerin zurück (KiG, Bl. 65).
Den hiergegen am 11. Juli 2008 eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2008 als unbegründet zurück (Bl. 5).
Am 22. August 2008 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).
Sie beantragt sinngemäß (Bl. 1), unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2008 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Kindergeld für die Monate Mai, Juni sowie September bis Dezember 2007 zu bewilligen.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe zu Unrecht die Monate Juli und August 2007 in die Berechnung des Grenzbetrages mit einbezogen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 36), die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die Einkünfte und Bezüge von A überstiegen den anteiligen Grenzbetrag.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 38, 41). Sie haben sich gleichermaßen mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Kindergeldakte verwiesen.
















