Urteil vom 6. November 2008 Az. 2 K 1410/08 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
6. November 2008
Aktenzeichen:
2 K 1410/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Trifft eine ARGE mit einem arbeitssuchenden Kind eine Eingliederungsvereinbarung, so gebietet es das Prinzip der Rechtsklarheit und -sicherheit, dass darin die wesentlichen Abreden aufgenommen werden. Fehlt in der Eingliederungsvereinbarung etwa die (angebliche) Verpflichtung des Kindes, sich monatlich bei der Arbeitsvermittlung zu melden, so kann im Rahmen der Berechtigungsprüfung beim Kindergeld der Mutter des Kindes nicht entgegen gehalten werden, das Kind sei aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, weil es gegen die monatliche Meldeverpflichtung verstoßen habe.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter der am 25. Juni 1989 geborenen Tochter J. Sie streitet mit der Beklagten um die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Juli 2008 (KiG, Bl. 68), mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Kindergeld vom 23. Juni 2008 unter Hinweis auf den Verstoß gegen Meldepflichten bei der Arbeitsvermittlung abgelehnt hatte.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10. Juli 2008 Einspruch ein (KiG, Bl. 70). Den Einspruch wies die Beklagte am 24. Juli 2008 als unbegründet zurück (Bl. 14 ff.).

Am 25. August 2008 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).

Sie beantragt sinngemäß (Bl. 2), den Ablehnungsbescheid vom 2. Juli 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld ab Juni 2008 zu bewilligen.

Die Klägerin macht geltend, ihr stehe Kindergeld zu. J habe sich am 24. April 2008 bei der ARGE Saarlouis arbeitssuchend gemeldet. Dies habe die ARGE ihr auch bestätigt (KiG, Bl. 65).

Die Beklagte beantragt (Bl. 12), die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet nicht, dass sich J am 24. April 2008 arbeitssuchend gemeldet habe (Bl. 13). Allerdings sei bei diesem Termin vereinbart worden, dass sich J monatlich bei der Arbeitsvermittlung melden müsse. Nachdem dies zum vereinbarten Termin (21. Mai 2008) nicht geschehen sei, sei J von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden.

Beide Beteiligte haben sich mit der Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.

 
Gründe

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