Beschluss vom 4. Dezember 2008 Az. L 11 B 8/08 SO - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
4. Dezember 2008
Aktenzeichen:
L 11 B 8/08 SO
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Für die Streitwertfestsetzung ist § 52 Abs 1 GKG maßgeblich, wenn in einem Streit über die Höhe der Investitionskosten (Abschluss einer Vereinbarung iSd §§ 75 ff SGB X II) keine bezifferte Geldleistung geltend gemacht wird, diese jedoch bestimmbar ist.

2. Der Streitwert richtet sich nach der Begehr des Klägers, so dass maßgeblich die Differenz zwischen dem klägerischen Begehren und dem mit der Klage angefochtenen Schiedsspruch ist.

3. Bei der Streitwertberechnung sind dabei die Pflegeplätze maßgeblich, die mit Personen belegt sind, für die der Kläger als Sozialhilfeträger eintrittspflichtig ist.

 
Text
 
Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 22.07.2008wird der Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 14.07.2008 abgeändert und der Streitwert für das Klageverfahren festgesetzt auf 25.960,08 EUR. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten nach erfolgter Klagerücknahme noch um den Streitwert.

Die Beklagte betreibt in H.-E. das Seniorenheim S.A., das als Pflegeeinrichtung zugelassen ist.

Nachdem Verhandlungen der Beteiligten über den Abschluss einer Vereinbarung über die Vergütung für die vollstationäre Betreuung/Pflege nicht erfolgreich waren, setzte der Kläger den Investitionsbetrag für das Seniorenheim S.A. auf 9,20 EUR pro Bett fest. Hiergegen rief die Beklagte, vertreten durch ...

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