Beschluss vom 14. November 2008 Az. 1 V 1475/08 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
14. November 2008
Aktenzeichen:
1 V 1475/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Hat das Finanzgericht während des Einspruchsverfahrens einem Aussetzungsantrag, den das Finanzamt zuvor abgelehnt hat, stattgegeben und die Vollziehung bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ausgesetzt, und erhebt der Steuerpflichtige nach ablehnender Einspruchsentscheidung Klage, so muss er - will er weiterhin die Aussetzung der Vollziehung aufrecht erhalten - einen erneuten Antrag beim Finanzamt stellen.

2. Wenn der Steuerpflichtige einen Kontoauszug mit dem Zusatz "Mahnung" erhält oder wenn ihn das Finanzamt darauf hinweist, dass die befristete Aussetzung der Vollziehung ausläuft, droht noch nicht die Vollstreckung.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Nachdem der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht des Saarlandes. Mit Beschluss vom 7. Februar 2006 2 V 97/03 gab das Finanzgericht dem Antrag statt und setzte die Vollziehung bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung aus.

Nachdem der Antragsgegner am 19. September 2008 den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 als unbegründet zurückgewiesen hatte, wies er die Antragsteller darauf hin, dass die Aussetzung bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beziehungsweise des geänderten Bescheides befristet gewesen und die Aussetzung deshalb am 22. Oktober 2008 beendet sei. Für den Fall, dass Klage eingelegt werde, stehe es der Antragstellerin frei, ...

 
Gründe

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