Vorverfahren im Sinne des § 197 a SGG i.V.m. § 162 Abs 2 S 2 VwGO ist allein das Widerspruchsverfahren. Die Entscheidung der Schiedsstelle gemäß §§ 75 ff. SGB XII ist dagegen ein eigenständiger Verwaltungsakt, gegen den nach § 77 Abs 1 S 4 SGB XII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist, ohne dass es zuvor der Nachprüfung in einem Vorverfahren bedarf (§ 77 Abs 1 S 6 SGB XII).
Auf die Beschwerde des Klägers vom 06.08.2008 wird der Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 28.07.2008 aufgehoben und der Antrag der Beklagten, die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorver- fahren für notwendig zu erklären, abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten nach erfolgter Klagerücknahme um die Anordnung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für ein Vorverfahren.
Die Beklagte betreibt in H.-E. das Seniorenheim St. A., das als Pflegeeinrichtung zugelassen ist.
Nachdem Verhandlungen der Beteiligten über den Abschluss einer Vereinbarung über die Vergütung für die vollstationäre Betreuung/Pflege nicht erfolgreich waren, setzte der Kläger den Investitionsbetrag für das Seniorenheim St. A. auf 9,20 EUR pro Bett fest. Hiergegen rief die Beklagte, vertreten durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten, die Schiedsstelle Saarland (§
















