Bei einer einfachen Fallproblematik rechtfertigt bei Einschaltung eines Einzelanwalts die Ansetzung eines (früheren) Verhandlungstermins eines anderen Gerichts keine Terminaufhebung, soweit es dem Stpfl. ohne weiteres möglich wäre, einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen und so die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen.
Mit Urteil vom 15. Mai 2008, 1 K 1306/05, hat der Senat die wegen Umsatzsteuer 1994 und 1995 erhobene Klage als unzulässig abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 16. Juni 2008 zugestellt (Bl. 720). Die Klägerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Az. des BFH: V B 79/08). Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 übermittelte die Klägerin dem Gericht per Fax einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung und –ergänzung des Urteils vom 15. Mai 2008. Mit Beschluss vom 18. September 2008 wies der Senat den Antrag als unbegründet zurück. Der Beschluss wurde der Klägerin am 25. September 2008 zugestellt (Bl. 2). Die Klägerin hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 115/08). Diese hat der BFH zwischenzeitlich mit Beschluss vom 4. November 2008 als unzulässig verworfen.
Am 27. Oktober 2008 (Montag) erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt (Bl. 2), festzustellen, dass der Beschluss 1 K 1306/05 vom 18. September 2008 nichtig ist.
Die Klägerin macht geltend, der Beschluss vom 18. September 2008 ...
















