Nach der Verwaltungsanweisung (DA-Fam EStG 63.3.2.6. Abs. 5) ist ein Auszubildender, der die Abschlussprüfung nicht besteht, weiter als Kind in Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG) zu berücksichtigen, wenn sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, das Kind zur Prüfung weiterhin zugelassen wird und es seine Berufsausbildung nicht durch die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit unterbricht. Diese Auffassung ist zu eng. Auch ein Selbststudium kann zumindest dann, wenn es dazu führt, dass die (wiederholungs-) Prüfung bestanden wird, die an eine Ausbildung zu stellenden Anforderungen erfüllen.
Die Klägerin ist die Mutterder am 5. März 1986 geborenen Tochter J. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld für den Zeitraum August 2007 bis Januar 2008.
J absolvierte ab 2. August 2004 eine Berufsausbildung als Kauffrau für Bürokommunikation (KiG, Bl. 14). Der Ausbildungsbetrieb stellte im Mai 2007 seine Tätigkeit als Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein (KiG, Bl. 30). Nachdem J im Juni 2007 die Abschlussprüfung nicht bestanden hatte (KiG, Bl. 30), erließ die Beklagte am 19. Februar 2008 einen Bescheid, in dem sie die Festsetzung des Kindergeldes ab Juli 2007 aufhob (KiG, Bl. 38).
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein (KiG, Bl. 44), den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. April 2008 (Bl. 8) als unbegründet zurückwies.
Am 19. Mai 2008 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1). Nachdem zwischenzeitlich die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2008 für den Zeitraum Juni/Juli 2007 Kindergeld bewilligt hat (Bl. 42), beantragt die Klägerin sinngemäß (Bl. 2), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2008 zu verpflichten, für J Kindergeld für den Zeitraum August 2007 bis Januar 2008 zu gewähren.
Die Klägerin macht geltend, J habe im Januar 2008 die (Wiederholungs-) Prüfung absolviert und auch bestanden. Ab August 2007 habe sie zweimal wöchentlich die Berufsschule besucht und sich durch Nachhilfe und im Eigenstudium entsprechend auf die Prüfung vorbereitet. Auch ohne entsprechenden Schulbesuch müsse in der Phase zwischen Nichtbestehen der ersten Prüfung und Absolvierung der Wiederholungsprüfung Kindergeld gezahlt werden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß (Bl. 52), die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass nicht nachgewiesen sei, dass J regelmäßig die Berufsschule besucht habe. Dies jedoch sei nach internen Anweisungen der Beklagten grundsätzlich erforderlich, um weiterhin Kindergeld zu erhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Kindergeldakte verwiesen.
















