Die in Abweichung von einem schriftlichen Ehegatten-Mietvertrag unbare und nicht fristgerechte Zahlung der Miete stellt ein wichtiges Kriterium bei der steuerlichen (Nicht-) Anerkennung der Gestaltung dar.
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses und die darauf beruhende Werbungskosten-Kürzung.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1991 u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des von ihm im Jahr 1988 erworbenen Anwesens in der A-Str. in B. Einen Teil der dortigen Räumlichkeiten, nämlich ein Ladenlokal samt Lagerraum, vermietete der Kläger aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 15. April 1990 ab 1. Mai 1990 an seine damalige Ehefrau zum Betrieb eines Antikladens (BPU, Bl. 44). Die Miete von 775 DM sollte monatlich im Voraus auf ein Konto des Klägers überwiesen werden.
Die Einkommensteuererklärung des Klägers 1991 wies hinsichtlich der Vermietung des Hauses A-Str. einen Verlust vom 91.470 DM aus (ESt, Bl. 140). Die erklärten gewerblichen Einkünfte der Ehefrau des Klägers betrugen ./. 18.913 DM (ESt, Bl. 160). Im Einkommensteuerbescheid vom 1. Juli 1993 (ESt, Bl. 168), der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stand, folgte der Beklagte  den diesbezüglichen Erklärungsangaben.
Bei der Ehefrau des Klägers wurde im Jahr 1995 eine ...
















