Bei einer Versicherten, die auf Grund ihrer Tätigkeit im Leichenkeller der Anatomie einer Universitätsklinik in hohem Maße der Einwirkung von Formaldehyd ausgesetzt war, ist eine chronisch-atrophische Rhinitis nach § 9 Abs. 2 SGB 7 wie eine Berufskrankheit anzuerkennen.
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.04.2005 und der Bescheid vom 22.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2004 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die chronisch-atrophische Rhinitis nach §9 Abs. 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit anzuerkennen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung und Entschädigung einer chronisch-atrophischen Rhinitis und einer chronisch-hyperplastischen Laryngitis wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Die Klägerin war vom 01. Mai 1987 bis Oktober 1992 in der Anatomie der Universität H. halbtags angestellt. Seit Februar 1992 war sie krankgeschrieben. Von 1989 bis 1991 verrichtete sie wegen Personalmangels ...