Die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes richtet sich bei einem in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Unternehmer nach der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsfall infolge der Unternehmertätigkeit eingetreten ist (§§ 50 Halbsatz 2 iVm § 47 Abs. 5 SGB VII); § 48 S 1 Nr. 3 SGB IX ist nicht anwendbar.
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.06.2007 aufgehoben und der Bescheid vom 24.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheidesvom 30.10.2006 abgeändert.
Die Beklagtewird verurteilt, dem Kläger Übergangsgeld in Höhe von weiteren 15,81 EUR kalendertäglich für die Dauer der bewilligten Umschulungsmaßnahme zu zahlen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Im Streit steht die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Übergangsgeldes.
Der 1961 geborene Kläger studierte 10 Semester BWL und Jura, ohne jedoch einen Abschluss zu machen. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Von 1994 bis 1998 war er als selbstständiger Gastwirt tätig. Am 08.03.1996 erlitt er einen Arbeitsunfall. Zu diesem Zeitpunkt bestand bei der Beklagten eine satzungsgemäße Pflichtversicherung. Die Pflichtversicherungssumme betrug 40.800,00 DM. Unter Zugrundelegung dieser Pflichtversicherungssumme zahlt die Beklagte dem Kläger seit dem 01.02.1997 eine Verletztenrente (Minderung der ...